Wie schnell man aus einem Stromvertrag herauskommt, hängt davon ab, ob man in der Grundversorgung oder in einem Sondervertrag steckt. Der Unterschied ist erheblich.
Grundversorgung
In der Grundversorgung ist die Kündigungsfrist mit zwei Wochen besonders kurz. Das macht sie zu einer flexiblen Übergangslösung – etwa direkt nach einem Umzug, bis ein passender Sondertarif gefunden ist.
Sonderverträge nach § 41b EnWG
Für Sonderverträge gilt § 41b EnWG. Die wichtigsten Eckpunkte:
- Die Erstlaufzeit darf höchstens zwei Jahre betragen.
- Eine stillschweigende Verlängerung ist nur noch auf unbestimmte Zeit zulässig und muss dann mit einer Frist von maximal einem Monat kündbar sein.
- Häufig liegt die reguläre Kündigungsfrist zum Laufzeitende bei einem Monat.
Maßgeblich sind immer die konkreten Vertragsbedingungen, solange sie diesen gesetzlichen Rahmen einhalten. Wer fristgerecht kündigen will, sollte die Frist im Vertrag prüfen und die Kündigung nachweisbar (Textform genügt) absenden.
Außerordentliche Kündigung
Unabhängig von der ordentlichen Frist kann ein Sonderkündigungsrecht bestehen, etwa bei Preiserhöhungen oder einem Umzug.