Niemand soll ohne Strom dastehen, nur weil kein eigener Liefervertrag besteht. Die Grundversorgung sichert das gesetzlich ab: Wer in eine Wohnung einzieht und einfach den Strom nutzt, ohne aktiv einen Tarif zu wählen, landet automatisch beim örtlichen Grundversorger.
Rechtlicher Rahmen
Nach § 36 EnWG ist der Grundversorger verpflichtet, Haushaltskunden zu allgemeinen, öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen zu beliefern. Wer dieser Grundversorger ist, richtet sich nach der Zahl der belieferten Haushaltskunden im Netzgebiet und wird alle drei Jahre von der Bundesnetzagentur festgestellt.
Grundversorgung versus Sondervertrag
Die Grundversorgung ist meist nicht der günstigste Tarif, bietet aber Sicherheit und besonders kurze Kündigungsfristen von zwei Wochen. Sonderverträge anderer Anbieter sind häufig preiswerter, dafür mit längeren Laufzeiten und Fristen.
Abzugrenzen ist die Grundversorgung von der Ersatzversorgung nach § 38 EnWG: Diese greift nur kurzfristig und automatisch, etwa nach einer Anbieterinsolvenz, und ist auf maximal drei Monate begrenzt.