Wenn plötzlich Strom aus der Steckdose kommt, aber kein gültiger Liefervertrag mehr besteht, entsteht keine Versorgungslücke. Die Ersatzversorgung springt automatisch ein und stellt sicher, dass weiter Strom fließt.
Wann sie greift
Die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG tritt in Kraft, sobald Energie über eine Entnahmestelle bezogen wird, ohne dass sie einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Typische Auslöser sind:
- die Insolvenz des bisherigen Stromanbieters,
- eine fristlose Belieferungseinstellung durch den Lieferanten,
- ungeklärte Zuständigkeiten nach einem Umzug.
Geliefert wird durch den örtlichen Grundversorger – ohne dass die Kundin oder der Kunde aktiv werden muss.
Zeitliche Begrenzung
Die Ersatzversorgung ist ausdrücklich ein Übergang und auf maximal drei Monate befristet. In dieser Zeit sollte ein regulärer Vertrag abgeschlossen werden, sonst geht die Belieferung in die reguläre Grundversorgung nach § 36 EnWG über. Da die Konditionen der Ersatzversorgung in der Regel teuer sind, lohnt ein zügiger Wechsel in einen passenden Tarif.