In jedem Netzgebiet gibt es genau einen Grundversorger. Häufig ist das das traditionelle Stadtwerk oder ein regionaler Versorger, aber nicht zwangsläufig, denn die Rolle richtet sich allein nach der Zahl der belieferten Haushalte.
Feststellung durch die Bundesnetzagentur
Nach § 36 EnWG ist Grundversorger, wer die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet beliefert. Der Netzbetreiber meldet die Zahlen, und die Feststellung erfolgt im Drei-Jahres-Rhythmus. So kann sich der Grundversorger eines Gebiets theoretisch ändern, wenn ein anderer Anbieter die Mehrheit der Haushalte gewinnt.
Pflichten und Bedeutung
Der Grundversorger trägt besondere Pflichten:
- Er muss jeden Haushaltskunden im Gebiet zu den veröffentlichten allgemeinen Bedingungen beliefern (Kontrahierungszwang).
- Er übernimmt die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG, wenn kurzfristig kein anderer Vertrag greift.
- Preisänderungen muss er öffentlich bekannt geben und den Kunden mitteilen.
Wichtig: Grundversorger zu sein bedeutet nicht, der günstigste Anbieter zu sein. Ein Tarifvergleich lohnt sich fast immer, gerade weil die Kündigungsfrist in der Grundversorgung mit zwei Wochen sehr kurz ist.