In jedem Netzgebiet gibt es genau einen Grundversorger. Häufig ist das das traditionelle Stadtwerk oder ein regionaler Versorger – aber nicht zwangsläufig, denn die Rolle richtet sich allein nach der Zahl der belieferten Haushalte.
Feststellung durch die Bundesnetzagentur
Nach § 36 EnWG ist Grundversorger, wer die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet beliefert. Der Netzbetreiber meldet die Zahlen, und die Feststellung erfolgt im Drei-Jahres-Rhythmus. So kann sich der Grundversorger eines Gebiets theoretisch ändern, wenn ein anderer Anbieter die Mehrheit der Haushalte gewinnt.
Pflichten und Bedeutung
Der Grundversorger trägt besondere Pflichten:
- Er muss jeden Haushaltskunden im Gebiet zu den veröffentlichten allgemeinen Bedingungen beliefern (Kontrahierungszwang).
- Er übernimmt die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG, wenn kurzfristig kein anderer Vertrag greift.
- Preisänderungen muss er öffentlich bekannt geben und den Kunden mitteilen.
Wichtig: Grundversorger zu sein bedeutet nicht, der günstigste Anbieter zu sein. Ein Tarifvergleich lohnt sich fast immer, gerade weil die Kündigungsfrist in der Grundversorgung mit zwei Wochen sehr kurz ist.