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Balkonkraftwerk

Balkonkraftwerk als Mieter: Rechte und Zustimmung

4 Min. Lesezeit

Symbolbild zum Ratgeber „Balkonkraftwerk als Mieter: Rechte und Zustimmung“: ein Balkonkraftwerk mit Solarmodulen am Balkongeländer eines Wohnhauses.

Kurz erklärt

Seit der Reform des Miet- und Wohnungseigentumsrechts zählt der Betrieb eines Balkonkraftwerks zu den privilegierten baulichen Maßnahmen. Vermieter und Eigentümergemeinschaften können die grundsätzliche Zustimmung kaum noch pauschal verweigern, sondern nur noch über die konkrete Art der Ausführung mitbestimmen. Mieter sollten den Vermieter dennoch frühzeitig informieren und die Montage abstimmen.

Die Rechtslage hat sich klar verbessert

Lange war der Betrieb eines Balkonkraftwerks zur Miete oder in einer Eigentümergemeinschaft eine Grauzone: Ohne Zustimmung des Vermieters oder der WEG ging praktisch nichts, und eine Ablehnung war oft schwer anzufechten. Mit der Reform des Miet- und Wohnungseigentumsrechts hat sich das geändert. Der Betrieb eines Steckersolargeräts zählt nun zu den privilegierten baulichen Maßnahmen. Das verschiebt die Ausgangslage deutlich zugunsten der Nutzer.

Privilegiert bedeutet: Die grundsätzliche Erlaubnis kann nicht mehr ohne Weiteres verweigert werden. Mitbestimmen lässt sich aber weiterhin, wie die Anlage ausgeführt wird. Den größeren Rahmen dazu findest du auf der Hubseite Balkonkraftwerk.

Illustration zum Abschnitt „Die Rechtslage hat sich klar verbessert“ im Ratgeber „Balkonkraftwerk als Mieter: Rechte und Zustimmung“: ein Balkonkraftwerk mit Solarmodulen am Balkongeländer eines Wohnhauses.

Was du als Mieter trotzdem beachtest

Auch wenn der Betrieb privilegiert ist, brauchst du für eine bauliche Veränderung am Gebäude die Zustimmung des Vermieters. Der Unterschied: Diese Zustimmung darf nicht grundlos verweigert werden. Sinnvoll ist deshalb folgendes Vorgehen:

SchrittWorum es geht
Vermieter frühzeitig informierenSchriftlich, mit Angabe zu Modell und Befestigung
Ausführung abstimmenArt der Halterung, Optik, Sicherheit
Zustimmung dokumentierenSchriftliche Bestätigung aufbewahren
Anmeldung im MaStRPflicht, unabhängig von der Zustimmung

Die Anmeldung im Marktstammdatenregister ist unabhängig von der Mietfrage verpflichtend. Wie das geht, beschreibt der Spoke Balkonkraftwerk anmelden.

Mitbestimmung bei der Ausführung

Was bleibt, ist das Mitspracherecht bei der konkreten Umsetzung. Vermieter oder WEG können etwa verlangen, dass die Befestigung bestimmten Sicherheitsstandards genügt, dass die Module nicht über die Balkonbrüstung hinausragen oder dass eine einheitliche Optik gewahrt bleibt. Solche Vorgaben sind zulässig, solange sie den Betrieb nicht faktisch unmöglich machen.

Für dich heißt das: Eine fachgerechte, fest verankerte Montage ist nicht nur eine Sicherheitsfrage, sondern auch ein Argument gegenüber dem Vermieter. Eine sauber befestigte Anlage, die niemanden gefährdet, lässt wenig Spielraum für Einwände.

Illustration zum Abschnitt „Mitbestimmung bei der Ausführung“ im Ratgeber „Balkonkraftwerk als Mieter: Rechte und Zustimmung“: ein Balkonkraftwerk mit Solarmodulen am Balkongeländer eines Wohnhauses.

In der Eigentümergemeinschaft

In der WEG gilt der Betrieb ebenfalls als privilegiert. Üblich ist ein Beschluss der Eigentümerversammlung, der die Durchführung regelt. Die Gemeinschaft kann über Befestigung, Optik und Sicherheit beschließen, die grundsätzliche Genehmigung aber nicht verweigern. Wer in einer WEG wohnt, stimmt sein Vorhaben am besten frühzeitig mit der Verwaltung ab.

Technik und Wirtschaftlichkeit nicht vergessen

Die rechtliche Seite ist nur ein Teil. Daneben zählt, dass die Anlage technisch sauber läuft. Der Netzbetreiber tauscht bei Bedarf einen ungeeigneten Zähler gegen eine moderne Messeinrichtung oder ein Smart Meter; welche Zähler erlaubt sind, erklärt der Spoke Welcher Zähler ist Pflicht.

Wie viel ein Balkonkraftwerk einspart, hängt von Ausrichtung, Verschattung und Verbrauchsverhalten ab und lässt sich nicht pauschal beziffern. Den größten Nutzen bringt jede selbst verbrauchte Kilowattstunde. Wer ohnehin seine Stromkosten im Blick hat, kann ergänzend Stromtarife vergleichen, um den verbleibenden Netzbezug möglichst günstig zu decken.

Häufige Fragen

Darf mein Vermieter ein Balkonkraftwerk verbieten?
Eine pauschale Verweigerung ist seit der Gesetzesreform kaum noch möglich, weil der Betrieb als privilegierte bauliche Maßnahme gilt. Der Vermieter kann aber bei der konkreten Ausführung mitreden, etwa bei der Art der Befestigung oder bei Sicherheitsfragen.
Muss ich meinen Vermieter überhaupt fragen?
Ja, eine Zustimmung zur baulichen Veränderung ist weiterhin nötig. Der Unterschied zur früheren Rechtslage ist, dass diese Zustimmung nicht mehr grundlos verweigert werden darf. Eine frühzeitige, schriftliche Abstimmung beugt Streit vor.
Was gilt in einer Eigentümergemeinschaft (WEG)?
Auch in der WEG ist der Betrieb privilegiert. Die Gemeinschaft kann über die Art der Durchführung beschließen, etwa über einheitliche Befestigung oder Optik, die grundsätzliche Erlaubnis aber nicht verweigern. Ein Beschluss der Eigentümerversammlung ist üblich.
Wer haftet, wenn das Balkonkraftwerk herunterfällt?
Für die sichere Befestigung ist der Betreiber verantwortlich. Eine fachgerechte Montage und eine passende Versicherung, etwa über die Privathaftpflicht, sind ratsam. Im Mietvertrag oder WEG-Beschluss können konkrete Anforderungen an die Befestigung festgehalten sein.
Darf ich das Balkonkraftwerk beim Auszug mitnehmen?
Ja. Ein steckerfertiges Balkonkraftwerk ist nicht fest mit dem Gebäude verbunden und gehört dir. Du nimmst es beim Auszug mit und meldest die Anlage am neuen Standort im Marktstammdatenregister neu an.

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